Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgeber-Richtlinie
1. Einleitung
1.1 Zweck der Richtlinie
Die Einhaltung von Gesetzen
ist die Grundlage all unserer Aktivitäten und wir verstehen
ehrliches, ethisches und regelkonformes Verhalten als Basis
unseres Unternehmenserfolges. Wir haben dafür bestimmte interne
Richtlinien aufgestellt, in denen wir Verhaltensregeln für
bestimmte Bereiche konkretisieren. Wir erwarten von allen
Mitarbeitenden, dass sie sich an unsere hohen Standards halten
und alle Mitarbeitenden sind auch entsprechend auf diese
Standards verpflichten.
Es besteht dennoch für jede
Organisation das Risiko, dass Mitarbeitende unwissentlich oder
wissentlich unethisches oder illegales Verhalten an den Tag
legen. Eine Kultur der Offenheit und der Verantwortlichkeit ist
unerlässlich, um solche Situationen zu verhindern bzw. zu
bewältigen, wenn sie doch eintreten sollten.
Damit wir diesem Anspruch
gerecht werden können, ist es wichtig, von potenziellem
Fehlverhalten zu erfahren und diesen abzustellen. Es ist uns
dementsprechend sehr wichtig, Hinweise zu potenziellem
Fehlverhalten zu erhalten und dazu zu ermutigen, potenzielles
Fehlverhalten zu melden, ohne Sanktionen bzw. Diskriminierung
befürchten zu müssen.
Die zentrale Aussage dieser
Richtlinie ist:
Hinweisgebende werden vor
Sanktionen geschützt, Hinweise werden vertraulich behandelt und
die Identität von Hinweisgebenden wird, soweit sie dies wünschen
und es gesetzlich möglich ist, nicht offengelegt. Allen
plausiblen Hinweisen wird nachgegangen und es werden
gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen.
1.2 Inhalte der Richtlinie
Diese Richtlinie
beantwortet folgende Fragen:
Wie kann potenzielles
Fehlverhalten gemeldet werden?
Wird die Vertraulichkeit
der Identität der Hinweisgebenden gewährleistet?
Wer kann potenzielles
Fehlverhalten melden?
Was kann gemeldet werden?
Was passiert nach einer
Meldung bzw. wie werden Meldungen bearbeitet?
Wie werden Hinweisgebende
geschützt?
Wie sieht es mit dem
Datenschutz aus?
1.3 Für wen gilt diese
Richtlinie?
Diese Richtlinie gilt für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Auszubildende,
Praktikantinnen und Praktikanten, Organmitglieder,
Führungskräfte, freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
sonstigen Beschäftigten (nachfolgend einheitlich als
„Mitarbeitende“ bezeichnet). Zusätzlich gilt die Richtlinie
entsprechend auch für alle sonstigen Meldeberechtigten, nämlich
Bewerberinnen/Bewerber, ehemalige Mitarbeitende, sämtliche
Geschäftspartner wie Lieferanten, Dienstleister und Kunden,
Mittler und alle sonstigen relevanten Stakeholder, die Kenntnis
von einem Fehlverhalten im Unternehmen oder bei Lieferanten und
Subunternehmer haben.
1.4 Vorrang zwingenden
höherrangigen Rechts
Zwingendes höherrangiges
Recht bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Sofern diese
Richtlinie im Widerspruch zu zwingendem höherrangigem Recht
steht, hat dieses Recht Vorrang.
2. Wie kann potenzielles
Fehlverhalten gemeldet werden?
Interne Hinweise:
Potenzielles Fehlverhalten kann zum einen unternehmensintern
gemeldet werden. Es können auch lediglich Fragen gestellt oder
Bedenken mitgeteilt werden hinsichtlich der Rechtskonformität
bzw. der ethischen Vereinbarkeit bestimmter
Unternehmensaktivitäten.
Externe Hinweise: Hinweise
zu potenziellem Fehlverhalten können aber auch extern an die
zuständigen Behörden gegeben werden. Wir begrüßen es, wenn
Hinweisgebende zuerst einen internen Hinweis geben, um uns die
Möglichkeit zu geben, potenzielles Fehlverhalten schnell intern
zu untersuchen und abzustellen, Hinweisgebende sind jedoch nicht
verpflichtet, zuerst intern zu melden, bevor sie sich mit einem
externen Hinweis an die zuständigen Behörden wenden. Bei einem
externen Hinweis muss die/der Hinweisgebende dafür Sorge tragen,
die möglichen negativen Konsequenzen des externen Hinweises für
das Unternehmen sowie für die beteiligten Personen auf ein
Minimum zu beschränken.
2.1 Unternehmensinterne
Hinweise
Vorgesetzte/Vorgesetzter:
Potenzielles Fehlverhalten kann klassisch der/dem zuständigen
Vorgesetzten gemeldet werden. Hinweisgebende können sich
persönlich an die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten wenden oder
die Angelegenheit schriftlich niederlegen. Es kann, so die/der
Hinweisgebende das wünscht, auch ein persönliches Treffen
stattfinden. Möglicherweise kann so schnell und effektiv eine
Lösung gefunden werden.
Telefonisch über:
+498978043334 Für BVG Verwaltung GmbH & Co. KG
Die Telefonnummer für
Hinweise werden von der BVG Verwaltung GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt.
Potenzielle Hinweisgebende
sollen das Hinweisgebersystem leicht finden können. Der Link zum
Hinweisgebersystem wird daher an allen relevanten Stellen
veröffentlicht (z.B. im Intranet, in Aushängen und im Internet.
Bei einem Hinweis über die
Webseite für Hinweise kann aus folgenden Optionen ausgewählt
werden:
Vertraulich: Hinweisgebende
können Kontaktdaten angeben, z.B. ihre E-Mail-Adresse, und
werden dann über den Status der Bearbeitung ihres Hinweises auf
dem Laufenden gehalten und die/der Hinweisbearbeitende im
Unternehmen kann Rückfragen zum Sachverhalt stellen, wodurch die
Aufklärung des Sachverhalts vereinfacht und beschleunigt werden
kann. Bei einem vertraulichen Hinweis werden die Kontaktdaten
und die Informationen zur Identität der/des Hinweisgebenden
ausschließlich vom Hinweisbearbeitenden im Unternehmen
bearbeitet. Der
Hinweisbearbeitende steht dabei als Anonymisierungsebene
zwischen den Hinweisgebenden und dem Unternehmen.
2.2 Externe Hinweise an die
zuständigen Behörden
Sie können sich bei
potenziellem Fehlverhalten auch stets an die zuständigen
Behörden wenden.
2.3 Anonyme Hinweise
Das Unternehmen wird auch
anonymen Hinweisen nachgehen, selbst wenn dazu unter Umständen
keine rechtliche Verpflichtung gegeben sein sollte.
Das Unternehmen ermutigt
ausdrücklich nicht dazu, anonyme Hinweise zu geben, da eine
ordnungsgemäße Untersuchung schwieriger oder unmöglich sein
kann, wenn keine weiteren ergänzenden Informationen zum
jeweiligen Sachverhalt von den Hinweisgebenden eingeholt werden
können. Es kann bei anonymen Hinweisen auch schwieriger
festzustellen sein, ob ein Hinweis glaubwürdig und plausibel
ist.
2.4 Telefonische Hinweise
und persönliches Treffen
Telefonische Hinweise bzw.
Hinweise, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gegeben
werden, werden mit Zustimmung der/des Hinweisgebenden
aufgezeichnet oder das Gespräch wird protokolliert. Der/dem
Hinweisgebenden wird das Gesprächsprotokoll im Anschluss zur
Überprüfung und Korrektur zur Verfügung gestellt und sie/er kann
das Protokoll durch Unterschrift bestätigen.
3. Wer kann potenzielles
Fehlverhalten melden?
Meldeberechtigt sind alle
aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden unseres Unternehmens,
und alle Bewerberinnen/Bewerber, Geschäftspartner wie
Lieferanten, Dienstleister und Kunden, die Kenntnis von einem
Fehlverhalten im Unternehmen haben.
4. Was kann und soll
gemeldet werden?
4.1 Allgemeine Beschwerden
Es können und sollen
sämtliche Missstände im Unternehmen, jegliches Fehlverhalten von
Mitarbeitenden, alle potenziellen Verstöße gegen geltendes Recht
und/oder Richtlinien des Unternehmens etc. einschließlich auch
des jeweiligen Verdachts gemeldet werden. Dies umfasst
insbesondere folgende Bereiche, ist aber keinesfalls darauf
beschränkt:
Betrug und Fehlverhalten in
Bezug auf die Rechnungslegung bzw. interne
Rechnungslegungskontrollen
Korruption
Bestechung und
Bestechlichkeit
Banken- und
Finanzkriminalität
Wirtschaftsprüfungsdelikte
Geldwäsche
Mobing
Finanzierung
terroristischer Aktivitäten
Verbotene Insidergeschäfte
Verstöße gegen das
Kartellrecht
Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht
Verstöße gegen das
Datenschutzrecht
Geheimnisverrat
Verstöße gegen
Vertraulichkeitsverpflichtungen
Fälschung von Verträgen,
Berichten oder Aufzeichnungen
Missbrauch von
Unternehmensgütern, Diebstahl oder Veruntreuung
Umweltgefährdungen,
Gemeingefahren, Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit
unserer Mitarbeiter und ähnliche Fälle.
Belästigungen, insbesondere
sexuelle Belästigungen
Kinder- und Zwangsarbeit
Informationssicherheit
Menschenrechtliche oder
umweltbezogene Risiken, die durch das wirtschaftliche Handeln
eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines
unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.
Es können und sollen
Verstöße bzw. der Verdacht von Verstößen jeglicher
Mitarbeitenden, einschließlich der Organe und Führungskräfte des
Unternehmens gemeldet werden. Gleiches gilt auch, wenn ein
Dritter eine Handlung vornimmt, die sich gegen unser Unternehmen
richtet (beispielsweise Bestechungsversuche durch Dienstleister
und Lieferanten).
4.2 Begründeter Verdacht
Es sollen sämtliche Fälle
gemeldet werden, bei denen ein begründeter Verdacht vorliegt,
dass ein nach dieser Richtlinie relevanter Vorfall vorliegt.
Nicht in allen Fällen wird für den Hinweisgebenden klar
erkennbar sein, ob eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes
Verhalten einen Missstand bzw. einen Verstoß gegen Gesetze
und/oder Firmenrichtlinien darstellt. Die/der Hinweisgebende
sollte dies vor seinem Hinweis sorgfältig prüfen. Ist die / der
Hinweisgebende unsicher, ob es sich um einen Missstand handelt,
bei dem das Unternehmen eingreifen muss gilt, lieber einen
Hinweis zu viel zu melden, als einen Missstand zu verschweigen.
Im Zweifelsfall kann der/die potenzielle Hinweisgebende den Fall
bzw. seinen Verdacht auch ohne Nennung von Namen abstrakt mit
seiner/seinem Vorgesetzen besprechen und abstimmen, ob es sich
um einen relevanten Fall handelt, der zu melden ist.
4.3 Konkret und schlüssig
Jeder Hinweis sollte so
konkret wie möglich erfolgen. Der/die Hinweisgebende sollte
möglichst detaillierte Informationen über den zu meldenden
Sachverhalt vorlegen, so dass der Sachbearbeitende die
Angelegenheit richtig einschätzen kann. In diesem Zusammenhang
sollten die Hintergründe, der Tathergang und der Grund der
Meldung sowie Namen, Daten, Orte und sonstige Informationen
benannt werden. Sofern vorhanden, sollten Dokumente vorgelegt
werden. Persönliche Erfahrungen, mögliche Vorurteile oder
subjektive Auffassungen sollten als solche kenntlich gemacht
werden. Der/die Hinweisgeber/in ist grundsätzlich nicht zu
eigenen Ermittlungen verpflichtet; eine Ausnahme kann gelten,
wenn er dazu arbeitsvertraglich verpflichtet ist.
4.4 Gutgläubigkeit bzw.
Missbrauch des Hinweisgebersystems
Ein Hinweis sollte in gutem
Glauben erfolgen. Ergibt die Überprüfung des Hinweises, dass
beispielsweise kein begründeter Verdacht besteht oder die Fakten
nicht ausreichen, um einen Verdacht zu erhärten, haben
Hinweisgebende, die einen Hinweis gutgläubig melden, keine
disziplinarischen Maßnahmen zu befürchten. Anderes gilt für
Hinweisgebende, die das Hinweisgebersystem bewusst für falsche
Meldungen missbrauchen; diese müssen mit disziplinarischen
Maßnahmen rechnen. Auch eine Beeinträchtigung des
Hinweisgebersystems durch bspw. Manipulation, Vertuschung oder
der Bruch von Absprachen betreffend die Vertraulichkeit können
disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. Als Maßnahmen
kommen bspw. Abmahnungen oder Kündigungen in Betracht. Daneben
kann dies zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen nach sich
ziehen.
4.5 Hinweispflicht
Soweit Mitarbeitende Anlass
zu der Annahme haben, dass ein Sachverhalt, der im Zusammenhang
mit dem Unternehmen steht, eine Straftat darstellt oder geeignet
ist, zu schweren Schäden für das Unternehmen oder für Dritte zu
führen, besteht eine Hinweispflicht. Diese Hinweispflicht
entfällt, sofern der Sachverhalt dem Unternehmen bereits
erkennbar bekannt ist oder sofern nach der Strafprozessordnung
kein Zeugnisverweigerungsrecht bestünde.
5. Was passiert nach einer
Meldung bzw. wie werden Meldungen bearbeitet?
5.1 Eingangsbestätigung
Hinweisgebende erhalten
innerhalb von sieben Tagen nach Eingang ihres Hinweises eine
Eingangsbestätigung, sofern der Hinweis nicht anonym abgegeben
wurde.
5.2 Bearbeitung des
Hinweises
Jeder Hinweis wird
vertraulich und unter Berücksichtigung der geltenden
Datenschutzgesetze behandelt.
Für die Bearbeitung der
Hinweise ist im Unternehmen eine unparteiische
Meldestellenbeauftragte bzw. ein Meldestellenbeauftragter und
jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt.
Nach dem Eingang eines
Hinweises erfolgt durch die Meldestellenbeauftragte bzw. den
Meldestellenbeauftragten eine erste Prüfung der Plausibilität
und Relevanz des Hinweises. Ist die/der Meldestellenbeauftragte
der Auffassung, dass weitere Ermittlungen erfolgen sollten,
dokumentiert sie/er dies und leitet die Informationen an die im
Unternehmen für die weitere Ermittlung zuständige Stelle bzw.
zuständigen Stellen weiter. Diese führt/führen im Anschluss die
internen Ermittlungen durch. Der Name des Hinweisgebenden wird
nur dann kommuniziert und im Unternehmen offengelegt, wenn der
Hinweisgebende dafür seine ausdrückliche Freigabe erteilt hat.
Alle Mitarbeitenden sind
verpflichtet, die für die Untersuchung zuständige Stelle bei
ihren Ermittlungen zu unterstützen und nach bestem Gewissen an
der Aufklärung des Verdachts mitzuwirken. Sie sind zur
Vertraulichkeit verpflichtet. Die ermittelten Informationen
werden dokumentiert, wobei nur die erforderlichen Daten erhoben
und verarbeitet werden.
Die Untersuchung wird
zeitlich so schnell wie im angemessenen Rahmen möglich
durchgeführt.
Die für die internen
Ermittlungen zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen halten
die Meldestellenbeauftragte bzw. den Meldestellenbeauftragten
über den Fortgang der Ermittlungen auf dem Laufenden. Die/der
Hinweisgebende wird von der/dem Meldestellenbeauftragten über
den Fortgang des Verfahrens informiert und erhält in
angemessenem zeitlichem Rahmen, spätestens innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Hinweises, eine Rückmeldung zum
Bearbeitungsstand bzw. zu den im Zusammenhang mit dem Hinweis
ergriffenen Maßnahmen.
5.3 Abschluss der
Ermittlungen und Maßnahmen
Die für die internen
Ermittlungen zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen
informieren nach Abschluss der Ermittlungen die jeweils
entscheidungsbefugten Personen, sofern sich ein Hinweis als
zutreffend und relevant herausstellt.
Entscheidungsbefugte
Personen sind Personen, die im Unternehmen
Handlungsmöglichkeiten zur Behebung, Verfolgung, Ahndung etc.
von Missständen haben. Im Regelfall wird dies die
Geschäftsführung sein. Die entscheidungsbefugten Personen
beschließen dann, basierend auf dem ermittelten Sachverhalt, die
im Interesse des Unternehmens notwendigen Maßnahmen.
Soweit aufgrund der
ermittelten Ergebnisse erforderlich, werden im Anschluss auch
die zuständigen Behörden eingeschaltet und die entsprechenden
Daten an diese übermittelt. Stellt sich ein Hinweis als falsch
heraus oder kann nicht ausreichend mit Fakten belegt werden,
wird dies entsprechend dokumentiert und das Verfahren
unverzüglich eingestellt. Für betroffene Mitarbeitende dürfen
keine Konsequenzen entstehen, insbesondere wird der Vorgang
nicht in der Personalakte dokumentiert.
Das Unternehmen wird sich
im Übrigen bemühen, die Ergebnisse und Vorschläge einer jeden
Untersuchung so zu nutzen, dass ein Fehlverhalten, soweit dies
nach den bestehenden Umständen möglich ist, korrigiert werden
kann.
5.4 Beschwerde über die Art
und Weise der Bearbeitung des Hinweises
Das Unternehmen legt großen
Wert darauf, dass sämtliche Hinweise umfassend bearbeitet und
gewürdigt werden und dass sie stets fair und angemessen
bearbeitet werden. Wenn Hinweisgebende mit der Art und Weise,
wie ein Hinweis bearbeitet wurde, nicht zufrieden sind, können
sie sich an ihre/ihren Vorgesetzen oder direkt an die
Geschäftsführung wenden (je nachdem, wer in die Bearbeitung
involviert war).
6. Wie werden
Hinweisgebende geschützt?
6.1 Vertraulichkeit und
Verschwiegenheit
Der Schutz der
Hinweisgebenden wird durch die vertrauliche Behandlung ihrer
Identität gewährleistet. Die Vertraulichkeit gilt auch für alle
anderen Informationen, aus denen die Identität des
Hinweisgebenden direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
Grundsätzlich wird der Name
einer/eines Hinweisgebenden nicht bekannt gegeben; abweichendes
kann gelten, wenn die/der Hinweisgebende die Offenlegung der
Identität gestattet oder eine entsprechende Rechtspflicht
besteht.
Hinweisgebende sind zu
unterrichten, bevor ihre Identität offengelegt wird, es sei
denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Ermittlungen
gefährden. Gleiches wie für die Vertraulichkeit hinsichtlich der
Hinweisgebenden gilt auch für Personen, die an der Aufklärung
eines Verdachts mitgewirkt haben.
6.2 Schutz vor Repressalien
Jede Person, die einen
Hinweis in gutem Glauben abgibt oder an der Aufklärung eines
entsprechenden Verdachts mitwirkt, muss nicht aufgrund des
Hinweises bzw. der Mitwirkung mit benachteiligenden Maßnahmen
und Repressalien bzw. dem Versuch von benachteiligenden
Maßnahmen und Repressalien rechnen, wobei dies insbesondere
folgende benachteiligende Maßnahmen und Repressalien
einschließt:
Suspendierung, Kündigung
oder vergleichbare Maßnahmen
Herabstufung oder Versagung
einer Beförderung
Aufgabenverlagerung,
Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der
Arbeitszeit
Versagung der Teilnahme an
Weiterbildungsmaßnahmen
negative
Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten
Arbeitszeugnisses
Disziplinarmaßnahme, Rüge
oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
Nötigung, Einschüchterung,
Mobbing oder Ausgrenzung
Diskriminierung,
benachteiligende oder ungleiche Behandlung
Nichtumwandlung eines
befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten
Arbeitsvertrag in Fällen, in denen die/der Mitarbeitende zu
Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag
angeboten zu bekommen
Nichtverlängerung oder
vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Schädigung (einschließlich
Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder
Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags-
oder Einnahmeverluste)
Erfassung der/des
Hinweisgebenden auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer
informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen
Vereinbarung mit der Folge, dass die/der Hinweisgebende sektor-
oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
vorzeitige Kündigung oder
Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
Entzug einer Lizenz oder
einer Genehmigung
psychiatrische oder
ärztliche Überweisungen.
Abweichendes kann gelten,
wenn die Person in den aufzuklärenden Vorfall verwickelt ist.
Hinweisgeber, die in derartige Fälle verwickelt sind und die
Aufklärung unterstützen, können milder behandelt werden.
Sollte eine Hinweisgebende
bzw. ein Hinweisgebender oder eine Person, die an der Aufklärung
eines Verdachts mitwirkt, der Auffassung sein, dass sie/er
deshalb Repressalien ausgesetzt ist bzw. wurde, hat sie/er dies
seiner/seinem jeweiligen Vorgesetzten mitzuteilen, bzw. sofern
die/der Vorgesetzte in die potenzielle Repressalie involviert
ist. Es gilt die Vermutung, dass eine Hinweisgebende bzw. ein
Hinweisgebender oder eine Person, die an der Aufklärung eines
Verdachts mitgewirkt hat, die eine Repressalie erfahren haben,
diese Repressalie aufgrund des Hinweises bzw. der Mitwirkung
erfahren haben. Es obliegt der Person, die die benachteiligende
Maßnahme ergriffen hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme auf
hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte und keine
Repressalie aufgrund des Hinweises bzw. der Mitwirkung
darstellt.
Jegliche Benachteiligung,
Diskriminierung, Belästigung oder ähnliches von Hinweisgebenden
oder an der Aufklärung mitwirkenden Personen wird seitens des
Unternehmens nicht geduldet. Das Unternehmen prüft die Umstände
des jeweiligen Falles und kann vorübergehende oder dauerhafte
Maßnahmen ergreifen, um die/den Hinweisgebenden bzw. mitwirkende
Personen zu schützen und die Interessen des Unternehmens zu
wahren. Jede/r Mitarbeitende oder Vorgesetzte, die/der eine
Hinweisgebende bzw. einen Hinweisgebenden oder Personen, die an
der Aufklärung eines entsprechenden Verdachts mitwirken,
aufgrund des Hinweises oder der Mitwirkung entlässt, herabstuft,
belästigt oder diskriminiert oder ähnliches, muss mit
disziplinarischen Maßnahmen rechnen, die im äußersten Fall zur
Entlassung führen können.
Der Schutz vor Repressalien
erstreckt sich auch auf Dritte, die mit einem Hinweisgebenden in
Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien
erleiden könnten, wie z.B. Kollegen oder Verwandte des
Hinweisgebenden, juristische Personen, die im Eigentum
einer/eines Hinweisgebenden stehen oder für die die/der
Hinweisgebende arbeitet oder mit denen die/der Hinweisgebende in
einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
7. Wie werden gemeldete
Personen geschützt?
7.1 Information der
gemeldeten Person
Jede von einem Hinweis
betroffene Person wird zu gegebener Zeit und unter
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben über die
gegen sie gerichteten Verdachtsäußerungen benachrichtigt, sofern
diese Benachrichtigung nicht den Fortgang des Verfahrens zur
Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde. Die
Benachrichtigung erfolgt spätestens nach Abschluss der
Ermittlungen. Die Benachrichtigung enthält in der Regel folgende
Informationen:
die Einzelheiten der
eingereichten Meldung
die Zwecke der Verarbeitung
die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung sowie die berechtigten Interessen des Unternehmens,
die der Verarbeitung zugrunde liegen
die Kategorien der
personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden
die Abteilungen, die über
die Meldung informiert sind sowie die zum Zugriff auf die Daten
berechtigten Personen
die Empfänger bzw.
Kategorien der Empfänger
die Absicht, die Daten an
einen Empfänger mit Sitz in einem unsicheren Drittland zu
übermitteln sowie die Rechtsgrundlage für die Übermittlung
Informationen zur Identität
der/des Hinweisgebenden bzw. die Quelle, soweit diese/dieser der
Offenlegung ihrer/seiner Identität zugestimmt hat oder dies zur
Wahrung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist
die Dauer der Speicherung
der Daten bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer
die Rechte des Betroffenen
auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung bzw. etwaige
Widerspruchsrechte
Beschwerderechte bei der
Aufsichtsbehörde.
7.2 Recht auf Stellungnahme
Die betroffene Person ist
von der für die internen Ermittlungen zuständigen Stelle
anzuhören, bevor am Ende des oben erläuterten Verfahrens
Schlussfolgerungen unter namentlicher Benennung der Person
gezogen werden. Ist eine Anhörung aus objektiven Gründen nicht
möglich, fordert die zuständige Stelle die betroffene Person
auf, ihre Argumente schriftlich zu formulieren.
7.3 Recht auf Löschung der
Daten
Bestätigt sich der in der
Meldung geltend gemachte Verdacht nicht, hat die betroffene
Person ein Recht auf Löschung ihrer in diesem Zusammenhang von
dem Unternehmen gespeicherten Daten.
8. Datenschutz
8.1 Rechtskonformität und
Rechtsgrundlage
Personenbezogene Daten, die
von Hinweisgebenden mitgeteilt werden bzw. die im Rahmen der
internen Ermittlungen erhoben werden, werden unter
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
verarbeitet.
Die erhobenen Daten werden
ausschließlich für die in dieser Richtlinie beschriebenen Zwecke
genutzt. Die Bereitstellung der Daten erfolgt insbesondere um
die gesetzlichen Pflichten des Unternehmens bzw. die Compliance
im Unternehmen sicherzustellen. Die Verarbeitung der Daten
erfolgt auf Grundlage des § 26 Abs. 1 BDSG für die Erfüllung
arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. auf Grundlage der
überwiegenden berechtigten Interessen des Unternehmens gemäß
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Diese berechtigten Interessen sind
die Sicherstellung der Compliance im Unternehmen, insbesondere
die Aufdeckung und Aufklärung von Missständen im Unternehmen,
unternehmensschädigendem Verhalten, Wirtschaftskriminalität etc.
sowie der Schutz der Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden und
sonstiger Stakeholder.
8.2 Information und
Auskunft
Den Hinweisgebenden werden
bei der Erhebung der Daten die erforderlichen Informationen zur
Datenverarbeitung und zum Datenschutz mitgeteilt.
Sämtliche Personen, deren
Daten im Rahmen des Verfahrens vom Unternehmen verarbeitet
werden (z.B. Hinweisgebende, gemeldete Personen oder die bei der
Aufklärung mitwirkenden Personen), haben gemäß Art. 15 DSGVO das
Recht, vom Unternehmen Auskunft über die vom Unternehmen über
sie gespeicherten Daten und weitere Informationen, wie z.B. die
Verarbeitungszwecke oder die Empfänger der Daten, zu erhalten.
8.3 Aufbewahrung und
Löschung
Hinweise werden nicht
länger aufbewahrt, als dies erforderlich und verhältnismäßig
ist, um die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen bzw.
rechtliche Aufbewahrungsfristen zu erfüllen.
Die Löschung der erhobenen
Daten erfolgt dabei grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach
Abschluss der internen Ermittlungen. Kommt es infolge eines
Fehlverhaltens im Sinne dieser Richtlinie oder eines Missbrauchs
des Hinweisgebersystems zu einem Straf-, Disziplinar- oder
Zivilgerichtsverfahren, kann sich die Speicherdauer bis zum
rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens verlängern.
Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines
spezifischen Hinweises offensichtlich nicht relevant sind,
werden nicht erhoben bzw. unverzüglich wieder gelöscht, falls
sie unbeabsichtigt erhoben wurden.
8.4 Technische und
organisatorische Maßnahmen
Die infolge eines Hinweises
erhobenen und verarbeiteten Daten werden getrennt von den
sonstigen im Unternehmen verarbeiteten Daten gespeichert. Durch
entsprechende Berechtigungssysteme und angemessene technische
und organisatorische Maßnahmen ist sichergestellt, dass nur die
jeweils zuständigen Personen Zugriff auf diese Daten erlangen.
8.5 Übermittlung in
Drittländer
Die Verarbeitung der Daten
erfolgt ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR. Lediglich
bei außereuropäischen Sachverhalten kann eine Übermittlung in
unsichere Drittländer erforderlich sein. In diesem Falle werden
geeignete Garantien gemäß Art. 46 ff. DSGVO vorgesehen.
8.6 Betroffenenrechte
Sämtliche Personen, deren
Daten im Rahmen des Verfahrens von dem Unternehmen verarbeitet
werden, haben das Recht auf Berichtigung ihrer unrichtigen
Daten, das Recht auf deren Vervollständigung, das Recht, die
Sperrung ihrer Daten oder deren Löschung zu verlangen, sofern
dafür die Voraussetzungen nach Art. 16 ff. DSGVO vorliegen. Ein
Löschungsverlangen ist z.B. berechtigt, wenn die Daten
unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Daten für die Zwecke,
für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden.
8.7 Widerspruchsrechte
Werden Daten auf Grundlage
von berechtigten Interessen des Unternehmens verarbeitet, kann
die von dieser Verarbeitung betroffene Person jederzeit aus
Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen
die Verarbeitung ihrer Daten bei dem Unternehmen Widerspruch
einlegen. Das Unternehmen wird dann entweder überwiegende
schutzwürdige Gründe, die die Verarbeitung erlauben, nachweisen
oder es verarbeitet die Daten nicht mehr. Für die Zeit dieser
Überprüfung erfolgt eine Sperrung der Daten für diese Zwecke.
8.8 Datenschutzbeauftragter
Personen, die an dem
Verfahren beteiligt sind, darunter auch die Hinweisgebenden
selbst, können sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten des
Unternehmens oder an die Meldestelle wenden, um kontrollieren zu
lassen, ob die aufgrund der einschlägigen anwendbaren
Bestimmungen bestehenden Rechte beachtet wurden.
E-Mail :
datenschutz@bvg-immobilien.de
8.9 Beschwerderecht bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde
Sofern ein Betroffener der
Ansicht ist, dass das Unternehmen die Daten nicht im Einklang
mit dem geltenden Datenschutzrecht verarbeitet, kann Beschwerde
bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingelegt
werden.
9. Konsequenzen bei
Verstößen
Ein Verstoß gegen diese
Richtlinie kann arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen,
einschließlich einer fristlosen Kündigung des
Anstellungsverhältnisses, bzw. bei freien Mitarbeitern einer
fristlosen Beendigung der Zusammenarbeit. Ebenso kommen
strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Folgen wie
Schadenersatz in Betracht.
Kontakttelefon: 089 – 78043334
Kontaktmail: HinSchG@bvg-immobilien.de